Subunternehmer beauftragen: Das sollten Sie beachten
Viele Projekte ließen sich ohne Subunternehmer gar nicht realisieren. Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Subunternehmen geht aber auch mit Risiken einher. Hier erfahren Sie, wie Sie solche Risiken minimieren und Haftungsfragen von vornherein klären.
Hauptunternehmer: Nachweispflicht für Subunternehmer
Ein Subunternehmer ist wie jeder Unternehmer zu vielen Zahlungen verpflichtet. Beispielsweise ist er dafür verantwortlich, Sozialversicherungsbeträge für seine Mitarbeiter abzuführen und ihnen den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Auch eine Unfallversicherung muss er je nach Branche nachweisen können, hinzu kommen steuerliche Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt. Für viele dieser Zahlungen tragen Hauptunternehmer für ihre Subunternehmer die Nachweispflicht. Das bedeutet auch: Bei Nichtbeachten können sie dazu verpflichtet werden, die entsprechenden Beiträge für ihre Subunternehmer (bzw. deren Angestellte) zu zahlen.
Um das zu vermeiden, sollten Hauptunternehmer (auch Generalunternehmer genannt) sich entsprechende Bescheinigungen vorlegen lassen, bevor sie einen Subunternehmer beauftragen. Der Subunternehmer kann beispielsweise durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse nachweisen, dass er die Beiträge für seine Mitarbeiter bisher zuverlässig gezahlt hat. In Kombination mit einer Liste der Arbeitnehmer dient diese Bescheinigung als Beleg, dass der Hauptunternehmer sich auf das korrekte Verhalten seiner Subunternehmer verlassen konnte.
Außerdem kann es je nach Situation sinnvoll sein, schon vor Beauftragen eines Subunternehmers weitere Nachweise einzufordern:
- eine Gewerbeanmeldung und bei meisterpflichtigen Gewerken auch den Handwerksrolleneintrag
- Qualifizierungsnachweise, insbesondere wenn diese benötigt werden, um die Eignung eines Unterauftragnehmers nachzuweisen
- Mindestlohnbescheinigungen für die Arbeitnehmer des Subunternehmers
- eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt, um im handwerklichen Bereich zu verhindern, dass die Bauabzugssteuer berechnet, einbehalten und abgeführt werden muss
Tipp: Prüfen Sie außerdem, ob Sie überhaupt das Recht haben, einen Subunternehmer zu beauftragen. Haben Sie als Hauptunternehmer mit dem Auftraggeber einen Werkvertrag geschlossen, ist das gestattet, sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht. Handelt es sich jedoch um einen VOB-Vertrag, wie er in der Baubranche üblich ist, benötigen Sie die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers.
Subunternehmer in der Kalkulation: Risiko Scheinselbstständigkeit
Grundsätzlich ist die Kalkulation mit einem Subunternehmer nicht weiter schwierig. Schließlich erstellt dieser ein konkretes Angebot für die benötigten Leistungen, und die Kosten für den Subunternehmer werden ‒ gegebenenfalls mit Marge ‒ an den Auftraggeber weitergereicht. Wird jedoch eine Scheinselbstständigkeit des Subunternehmers festgestellt, kann es teuer werden. Um zu vermeiden, dass Sie als Hauptunternehmer die Kosten für die Sozialversicherung des Subunternehmers zahlen, beachten Sie folgende Hinweise:
- Stellen Sie sicher, dass der Subunternehmer im Rahmen des Zeitplans frei über Arbeitszeit und Art der Ausführung der Arbeiten entscheiden kann.
- Der Subunternehmer sollte nach Möglichkeit eigene Geräte, Werkzeuge etc. nutzen.
- Halten Sie im Subunternehmervertrag fest, dass Sie dem Subunternehmer gegenüber nicht weisungsbefugt oder aufsichtspflichtig sind.
- Vermerken Sie ebenfalls, dass der Subunternehmer nicht in die Arbeitsorganisation Ihres Unternehmens eingebunden ist.
- Lassen Sie sich vom Subunternehmer Nachweise darüber erbringen, dass er eigene Arbeitnehmer beschäftigt (sofern das der Fall ist).
- Vereinbaren Sie, dass der Subunternehmer seine Kalkulation in Form eines Werklohns, nicht eines Stundenlohns, erstellt.
- Stoßen Sie bei längerer Zusammenarbeit ein Feststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung an, um in Sachen Scheinselbstständigkeit auf der sicheren Seite zu sein.
Der Subunternehmer verursacht einen Schaden – wer haftet?
Beauftragen Sie einen Subunternehmer, gibt es keinen Vertrag zwischen dem eigentlichen Auftraggeber und dem Subunternehmer. Vielmehr schließt der Auftraggeber einen Vertrag mit dem Hauptunternehmer und dieser schließt wiederum einen Vertrag mit dem Subunternehmer. So verhält es sich dann auch mit der Haftung für eventuelle Mängel: Der Subunternehmer haftet gegenüber dem Hauptunternehmer, dieser gegenüber dem Auftraggeber.
Wenn Mängel auftreten, hat also der Auftraggeber gegenüber dem Hauptunternehmer einen Anspruch auf Mängelbeseitigung. Hat der Subunternehmer die Mängel verursacht, kann der Hauptunternehmer ihn in Regress nehmen. Aber wer haftet, wenn der Subunternehmer einen weitergehenden Schaden verursacht? In diesem Fall ist es möglich, dass der Auftraggeber sich direkt an den Subunternehmer wendet.
Beispiel: Subunternehmer haftet gegenüber dem Bauherrn für Schaden
Ein Bauherr kann unter Umständen direkt auf den Subunternehmer zugreifen, wenn das sogenannte „Integritätsinteresse“ verletzt wird. Das ist der Fall, wenn mangelhaft durchgeführte Arbeiten einen Schaden am Eigentum verursacht haben, das ansonsten unbeschädigt geblieben wäre. Hat also der Subunternehmer beispielsweise eine Wasserleitung mangelhaft verlegt, hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Mängelbeseitigung gegenüber dem Hauptunternehmer, der wiederum den Subunternehmer in Regress nehmen kann.
Kommt es aber aufgrund der mangelhaften Wasserleitung zu einem Wasserschaden, der Teile des Gebäudes in Mitleidenschaft zieht, hat der Bauherr einen direkten Anspruch gegenüber dem Subunternehmer. In der Praxis ist das insbesondere dann relevant, wenn der Hauptunternehmer den Schaden nicht beheben kann, etwa weil er Insolvenz angemeldet hat.
Pauschale Aussagen bezüglich der Haftung lassen sich nur schwer treffen. Oft sind Einzelfallentscheidungen nötig. Das gilt insbesondere, wenn auch ein Subunternehmer noch einen Subunternehmer beauftragt. Insbesondere in Bezug auf eine Betriebshaftpflichtversicherung sollte hier genau geprüft werden, wann diese zahlt, damit es im Schadensfall nicht zu hohen Kosten kommt.